Bekannter Versender

Bundesweite Beratung und 
bayernweite Begleitung von bekannten Versendern

Sie versenden regelmäßig Luftfracht und Ihr Spediteur oder Auftraggeber verlangt KC-Status nach DVO (EU) 2015/1998? Die LBA-Zulassung als Bekannter Versender (Known Consignor) erspart Ihnen jede Einzelkontrolle beim Reglementierten Beauftragten – setzt aber ein gelebtes Sicherheitsprogramm (BVSP), vollständige ZÜP für alle Personen mit Frachtzugang oder -wissen und 11.2.3.9-geschultes Personal voraus. Realistischer Zeitrahmen bis zur Zulassungsurkunde: 4–8 Monate.

Ich biete Ihnen bundesweite Beratung und Begleitung in Bayern bei Zulassungen und  Änderungen. Als Bekannter Versender (bV) sind Sie verpflichtet, eine sichere Lieferkette nach den Vorgaben der VO (EG) 300/2008 und der DVO (EU) 2015/1998 nachzuweisen. Ich unterstütze bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen.

Die Beratung umfasst:

  • Vorbereitung und Begleitung von Zertifizierungen
  • Erstellung von Sicherheitskonzepten/- und Programmen und zugehörigen Anlagen
  • Vor-Ort-Kontrollen/ Audits

So stellen wir sicher, dass Ihre Luftfracht-Sicherheit jederzeit den Standards der Verordnungen und des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) und den Verordnungen entspricht.

Meine Leistungen

Ich biete Ihnen nachfolgende Leistungen. Durch meine Erfahrung beim Luftfahrt-Bundesamt begleitete ich viele Audits/ Vor-Ort-Prüfungen bei Bekannten Versendern oder diesen, die es noch werden wollten. Gerne stehe ich Ihnen für Fragen zur Verfügung.

Audits & Vor-Ort-Prüfung

Behördenkonforme Vor-Ort-Prüfung Ihrer Sicherheitsrelevanten Luftfrachtprozesse und Verbesserung der Complience.

Sicherheitsprogramm

Behördenkonforme Erstellung des Bekannten-Versenders-Sicherheitsprogrammes (bVSp) samt Anlagen. Prüfung von Zuverlässigkeiten und Schulungen.

Dokumentenprüfung & Dokumentation

Schriftlich fixiert ist immer gut. Wir prüfen Ihre Prozesse, Strukturen und erheben behördengerechte Dokumentation von Luftfrachtsicherheitsprozessen.

Die Bedeutung des Bekannten Versenders innerhalb der Sicheren Lieferkette. 
Was macht ein Bekannter Versender (bV/ KC)?

Als bekannter Versender nehmen Sie eine Schlüsselrolle innerhalb der sicheren Lieferkette Deutschlands ein, denn Sie sind der Herstellungs/- bzw. Verpackungsbetrieb, von dem die Waren innerhalb der sicheren Lieferkette gelagert, weiterverladen und sicher transportiert werden. Ihr Unternehmen birgt mit dem Status des bV für sichere Luftfracht, somit müssen Ihre Prozesse strengsten Sicherheitsanforderungen genügen, um die Integrität der Sicheren Lieferkette zu gewährleisten. 

Ich unterstütze Sie dabei, anstehende Änderungen und Zulassungen umzusetzen und erarbeite mit Ihnen gemeinsam maßgeschneiderte Sicherheitskonzepte, so dass Zulassungen und Änderungen im Luftfrachtprozess den strengen Sicherheitsanforderungen des Luftfahrt-Bundesamt und den gesetzlichen Bestimmungen aus der Durchfürhungsverordnung VO (EU) 2015/1998 genügen. 

Auch in puncto Sicherheitskultur stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, damit Ihre gesamten Abläufe den gesetzlichen Vorgaben und den hohen Ansprüchen der Luftsicherheit entsprechen.

Haben alle Ihre Angestellten, die mit luftfrachtrelevanten Tätigkeiten betraut sind schon die erforderliche Luftsicherheits-Schulung für Sicherheitspersonal nach Nr. 11.2.3.9 oder Ihre Sicherheitsbeauftragten die Schulung nach Nr. 11.2.5? Auf dem Link gelangen Sie zu zertifizierten und vom LBA zugelassenen Anbietern dieser relevanten Schulungen.

Bekannter Versender

Zulassungsprozess & FAQ´s


Der Prozess zur Zulassung eines Bekannten Versenders ist langwierig und es müssen viele Kriterien hierfür erfüllt sein, von Personalüberprüfungen, Schulungen, bishin zum Schutz der identifizierbaren Luftfracht/-Post während der Produktion, Verpackung, Lagerung und dem Versand vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation. 

Zulassungsablauf als Bekannter Versender

Um als Bekannter Versender anerkannt zu werden, ist eine standortbezogene Zulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt erforderlich auf Grundalge der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und deren dazugehörigen Kapiteln.

Für Ihre Zulassung ist die Erstellung eines handfesten Bekannte-Versender-Sicherheitsprogramm (bVSP) notwendig samt dazugehörigen Anhängen, welche beim Bekannten Versender so einiges umfassen. Zudem müssen seit Januar 2025 bei allen Änderungen, Zulassungen oder wiederholenden Zulassungen dem Luftfahrt-Bundesamt ein Cyber-Sicherheitsprogramm samt Umsetzungseinblick der Cybermaßnahmen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998  Kapitel 1.7 in Verbindung mit der Cybersecurity VO 2019/ 1583, eingereicht werden. 

In den Sicherheitsprogrammen ist es wichtig, genau auf Fragestellungen zu luftfrachtrelevanten Sicherheits/- und Arbeitsabläufen einzuwirken und diese stimmig mit Gesamtablauf im Unternehmen darzustellen. Von Personalregelungen, Antragsaufnahme über Sicherungsmaßnahmen, Produktionsablauf, Frachtabwicklung, interne Qualitätssicherung über Notfallpläne, alles soll hier seine Richitgkeit in Ausführung und Dokumentation zur Prozessüberpüfung finden.

Wie läuft nun in der Regel eine Zulassung zum Bekannten Versender ab?

  1. Interne Überprüfung, Anpassung und Dokumentation aller internen Prozesse in Relevanz zur Luftfrachtsicherheit, Überdenken, ob sich der Status des bV für Ihr Unternehmen rentiert.
  2. Erstellung eines Sicherheitsprogramms.
  3. Dokumentenvorbereitung (Anlagen zum bVSP) und Erstellung eines Cyber-Sicherheitsprogramms.
  4. Auswahl und Benennung eines/ der Sicherheitsbeauftragten (diese müssen die Schulung 11.2.5 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 absolvieren und zuverlässigkeitsüberprüft nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) werden. Sollte Ihr Sicherheitsbeauftragter mit luftfrachtrelevanten Tätigkeiten betraut werden, so muss dieser zusätzlich die Schulung 11.2.3.9 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 absolvieren.
  5. Schulung von Personal, welches mit luftfrachtrelevanten Tätigkeiten betraut wird und Zugriff auf die sichere Luftfracht erhält muss nach Kap. 11.2.3.9 der DVO (EU) Nr. 2015/1998 geschult werden. Zur Schulungsanmeldung ist seitens des Schulungsunternehmens eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nötig.
  6. Es erfolgt eine offizielle Antragstellung beim LBA. Mit der Bestätigung des Antragseingangs erhalten Sie das berechtigte Interesse, um Zuverlässigkeitsüberprüfungen für Ihre Mitarbeiter zu beantragen und diese dann zur Schulung anmelden zu können.
  7. In der Regel bestätigt das LBA den Antragseingang und fordert Sie auf, alle relevanten Unterlagen zeitnah einzureichen.
  8. Nach Einreichung aller relevanten Unterlagen prüft das LBA, ob das Sicherheitsprogramm samt Anlagen alle qualitativen, luftrechtrelevanten und gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Anschließend erfolgt seitens des LBA ein Sicherheitsaudit vor Ort
  9. Ggf. müssen nach diesem Luftfrachtprozesse zur Qualitätssicherung erneut angepasst und eingereicht werden, bevor eine Zulassung zum Bekannten Versender erfolgen kann. Die Zulassung zum Bekannten Versender hat dann eine Gültigkeit von 5 Jahren. Der genehmigte Luftfrachtsicherheitsprozess wird seitens dem Luftfahrt-Bundesamtes in der Regel jährlich auditiert.

Zeitaufwand: 

Der gesamte Zulassungsprozess dauert in der Regel drei bis sechs Monate. Es ist also sinnvoll, hiermit rechtzeitig zu beginnen, wenn Sie sich zum Bekannten Versender zulassen lassen möchten. Als Ihre Grundbasis dient also im vorfelde Ihr Sicherheitsprogramm samt Anhänge. Ihr berechtigtes Interesse besteht dann ab Antragseingangsbestätigung berechtigt Sie somit zu weiteren Schritten wie der Beantragung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Lassen Sie uns gerne diesen Prozess gemeinsam abstimmen, da sowohl seitens des Luftfahrt-Bundesamtes und der Bearbeitung Ihrer Seits einige Schritte in korrekter Abfolge laufen müssen, um ein reibungsloses Zulassungsverfahren für alle, im Prozess beteiligten Personen, zu ermöglichen.


Angebot einfordern:

Schreiben Sie uns gerne für Ihre Individuelle Angebotserstellung (je nach Stand und Leistung variieren hier die Kosten). Bitte beschreiben hierbei Sie kurz, in welchem Prozessschritt Sie sich derzeit befinden und/ ob schon einmal eine Zulassung zum Bekannten Versender bestand.

Typische Probleme beim Bekannten Versender

Diese Stolpersteine sehen wir bei der Vorbereitung der LBA-Zulassung und in laufenden Audits am häufigsten:

 

 

  • Schulungsnachweise sind nicht vollständig dokumentiert – im Audit fehlen einzelne Mitarbeitende oder Funktionen in der Übersicht, obwohl sie geschult wurden.
  • Schulungsnachweise sind abgelaufen – die fünf Jahre seit Erst- oder Auffrischungsschulung enden tagesgenau, der nächste Termin ist noch nicht gebucht.
  • Schulungsnachweise sind nicht validiert bzw. nicht prüfbar hinterlegt – Auftraggeber (Bekannter Versender, Reglementierter Beauftragter) verlangen einen online verifizierbaren Nachweis, vorhanden ist nur ein PDF.
  • Nicht alle erforderlichen Fortbildungen wurden absolviert – z. B. fehlt die Fortbildung 11.4.3 für den Sicherheitsbeauftragten oder die wiederkehrende Schulung 11.2.3.9 für Lager- und Versandpersonal.
  • Zuverlässigkeitsüberprüfungen (ZÜP) sind abgelaufen – einzelne Personen mit Frachtzugang oder Zugriff auf Frachtdaten arbeiten formal ohne gültige Überprüfung nach § 7 LuftSiG.
  • Anlagen zum Luftsicherheitsprogramm sind nicht auf aktuellem Stand – Schulungsmatrix, ZÜP-Liste, Organigramm oder Plombenregister entsprechen nicht mehr dem gelebten Betrieb.
  • Das BVSP wurde aus einer Vorlage übernommen: Im Programm steht „getrennte Lagerzone für identifizierbare Luftfracht“, im Lager liegt sie zwischen Seefracht-Paletten ohne Markierung. Der LBA-Prüfer dokumentiert die Diskrepanz beim Rundgang innerhalb der ersten Stunde.
  • ZÜP-Liste umfasst nur Lager und Versand. Vergessen werden: IT-Admin mit Zugriff auf das ERP-Versandmodul, Vertriebsinnendienst mit Sendungsdaten, externe Reinigungskraft mit Schlüssel zur Sicherheitszone, Werkschutz im Empfang. § 7 LuftSiG verlangt ZÜP für jeden mit Zugang ODER Wissen – das wird regelmäßig unterschätzt.
  • Schulung 11.2.3.9 läuft am 31.03. ab, die Sendung wird am 02.04. freigegeben. Die fünf Jahre laufen tagesgenau, nicht „im Jahr darauf“. Im LBA-Bericht steht das als Erstbeanstandung mit Frist zur Nachschulung.
  • Bauliche Trennung der identifizierbaren Luftfracht ist „organisatorisch“ gelöst (Pylonen, Klebeband am Boden). Der Prüfer fragt: Wie verhindern Sie, dass nachts die Reinigung versehentlich in die Zone fährt? Antwort fehlt – die Validierung wird ausgesetzt.
  • Der Luftsicherheitsbeauftragte (11.2.5) ist im Organigramm nicht weisungsbefugt gegenüber Lager- und Versandleitung. Damit kann er Maßnahmen nicht durchsetzen – formaler Mangel im Sicherheitsprogramm.

Kontakt 

Susann Lübbe

ASL Aviation Security Susann Lübbe

c/o IP-Management #8501
Ludwig-Erhard-Straße 18
20459 Hamburg

Tätigkeitssitz: Bayern (Neumarkt i. d. Opf.)

Telefon: +49 171 931 28 92

E-Mail: susann.luebbe@t-online.de

Die Postanschrift dient ausschließlich der Zustellung. Die operative Tätigkeit erfolgt aus Bayern.

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